H wie Halterhaftung*

Unternehmen haften als Halter eines Flottenfahrzeugs für sämtliche durch das betroffene Fahrzeug verursachte Schäden. Halter:in ist gemäß Bundesgerichtshof, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat – also die Kosten trägt – und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Der Halter muss nicht der Eigentümer des Fahrzeugs sein. Bei betrieblich genutzten Fahrzeugen ist die Unternehmensleitung in der Pflicht, die jedoch die Halterhaftung in der Regel an die Fuhrparkverantwortlichen delegiert. Das ist eine besondere Verantwortung mit persönlichen Haftungsrisiken, die nicht auf die leichte Schulter zu nehmen sind.

Leasecar on mountain road

    Unternehmen haften als Halter für sämtliche Schäden, die durch ein Firmenfahrzeug entstehen. Das können neben Arbeits- und Einsatzfahrzeugen auch Poolfahrzeuge und die individuell überlassenen Dienstwagen sein. Konkret verbirgt sich dahinter die gesetzliche Halterhaftung, welche für gewöhnlich von der Geschäftsleitung an Flottenmanager:innen delegiert wird. Diese sollten die Verantwortung nicht unterschätzen und sich mit den Halterpflichten grundlegend auseinandersetzen. Ansonsten kann es schnell teuer werden, denn es lauern viele Fallstricke.

    Vorweg: Unternehmen können die Halterhaftung* nicht umgehen. Selbst wenn die Haftung wirksam an Mitarbeiter:innen delegiert und übertragen wurde, bleibt die Verantwortung bei der Firma. Zu diesem Urteil ist der Bundesgerichtshof bereits vor 15 Jahren gekommen. Es gilt weiterhin die Organisations- und Überwachungspflicht der Unternehmen. Die Geschäftsleitung und auch Flottenverantwortliche sollten die Rechtspflichten daher ernst nehmen und sich ausführlich informieren.

    Übertragung der Verantwortung

    Wenn ein Betrieb belangt wird, betrifft das in der Regel die Geschäftsführung. Um die Verantwortung an die operativ zuständigen Mitarbeiter:innen weiterzugeben, kann die Führungsebene eines Unternehmens diese Aufgabe an persönlich wie fachlich geeignete Kolleg:innen – in der Regel Fuhrparkverantwortliche – übertragen. Die Wirksamkeit unterliegt dabei einigen Kriterien wie Sachkunde, sorgfältige Auswahl der dann zuständigen Person und Eignung. Auch müssen die Aufgaben im Detail bekannt sein. Die Verantwortung kann auch an einen externen Dienstleister übertragen werden. Dennoch muss die Führungsetage die ordnungsgemäße Durchführung überwachen und immer wieder überprüfen.

    Tipp: Auf der sicheren Seite sind alle Beteiligten mit einer schriftlichen Vereinbarung, die als Anhang zum gültigen Arbeitsvertrag ergänzt werden kann.

     

    Halterpflichten

    Wer rechtlich in der Pflicht ist, hat die Verantwortung für die zur Verfügung gestellten Fahrzeuge sowie das Verhalten der Fahrer:innen. „Diejenigen, die für einen betrieblichen Fuhrpark zuständig sind, tragen sowohl das Betriebs- als auch das Personenrisiko. Das umfasst die Eignung der Fahrerinnen und Fahrer, den technischen und einsatzbezogenen Zustand des Fahrzeugs sowie gegebenenfalls die Ladungssicherung“, erklärt Andreas Huber, Manager Claims & Insurance bei Athlon. Bei Fehlern drohen empfindliche Bußgelder oder gar Freiheitsstrafen, abhängig vom Schweregrad der Missachtung und der daraus entstandenen Schäden.

    Die konkreten gesetzlichen Halterpflichten ergeben sich aus dem Straßenverkehrsgesetz, den Unfallverhütungsvorschriften und dem Arbeitsschutzgesetz. Die wichtigsten Halterpflichten im Fuhrpark sind – neben der Versicherungs-, Steuer- und Mitteilungspflicht – vor diesem Hintergrund:

    • Führerscheinkontrolle
    • Unfallverhütungsvorschriften
    • Verkehrssicherheit und Ausstattung

    Tipp: Um den Überblick zu behalten, empfehlen sich regelmäßige Schulungen für Flottenverantwortliche.

    Führerscheinkontrolle

    Die Führerscheinkontrolle ist so banal wie wichtig und in Deutschland vorgeschrieben. Im Wesentlichen muss sichergestellt werden, dass alle Fahrer:innen über einen gültigen Führerschein verfügen. Das hat nicht nur strafrechtliche, sondern auch versicherungsrelevante Konsequenzen. Bei eigenen Dienstwagen reicht eine Kontrolle der Führerscheine im Original zweimal pro Jahr, bei Poolfahrzeugen und bei Auffälligkeiten sollte der Blick auf den Führerschein deutlich öfter ausfallen. Dafür bietet sich insbesondere die elektronische Führerscheinkontrolle an, die im Vergleich zu einer manuellen Überprüfung erheblich weniger Aufwand bedeutet.

    Tipp: Einige Kontrollschritte lassen sich an die Fahrer:innen oder externe Dienstleister übergeben. Das entbindet das Fuhrparkmanagement jedoch nicht von der Haftung; die Arbeit von Dritten sollte daher regelmäßig auf den Prüfstand gestellt werden.

    Unfallverhütungsvorschriften

    Ein weiteres sensibles Thema sind die Unfallverhütungsvorschriften, auch bekannt als UVV. Das Fuhrparkmanagement muss die Fahrer:innen gemäß den Unfallverhütungsvorschriften in das Führen des jeweiligen Fahrzeugs ein- und regelmäßig unterweisen, um die Arbeitssicherheit zu gewährleisten. Dies unterteilt sich zum einen in die Erstunterweisung bei Übergabe des Fahrzeugs und in mindestens einmal pro Jahr stattfindende Folgeunterweisungen.

    Tipp: Sämtliche Unterweisungs- und Kontrollschritte zuverlässig zu dokumentieren kann den Nachweis erleichtern, dass die gesetzlichen Halterpflichten gewissenhaft eingehalten wurden.

    Verkehrssicherheit und Ausstattung

    Da es sich bei Flottenfahrzeugen um Arbeitsmittel handelt, muss natürlich die Betriebserlaubnis vorliegen und sowohl der betriebssichere Zustand in puncto Arbeitssicherheit als auch die sichere Teilnahme am Straßenverkehr zu jeder Zeit gewährleistet sein. Das umfasst neben der Wahrnehmung von Wartungs- und Prüfterminen unter anderem den halbjährlichen Reifenwechsel, eine regelmäßige Sichtkontrolle sowie die Einhaltung der Fahrzeug-UVV. Zu empfehlen ist darüber hinaus ein quartalsmäßiger Check von Bremsen und Beleuchtung; der Zustand der Reifen sollte sogar monatlich in den Blick genommen werden. Eine Delegation an Werkstätten und Fahrer:innen ist möglich.

    Zudem müssen die Dienstwagen gemäß Straßenverkehrsordnung ausgestattet sein. Das umfasst beispielsweise das Mitführen eines Warndreiecks und eines Verbandskastens, aber auch von mindestens einer (entsprechend genormten) Sicherheitsweste. Sind Fahrzeuge ständig mit zwei Personen besetzt, muss entsprechend Warnkleidung für beide vorhanden sein. Das gilt auch für Leasingfahrzeuge.

    Tipp: Ein detaillierter und von beiden Parteien (Betrieb und Fahrzeugnutzer:in) unterzeichneter Überlassungsvertrag beugt Missverständnissen vor und erhöht die Verkehrssicherheit. Darin kann auch die Höhe, in welcher Fahrer:innen für eventuelle Schäden haften, festgehalten werden.

     

    *Unsere Inhalte und Tipps beziehen sich auf aktuelle, allgemein zugängliche Informationen (Recherche September 2022) und stellen keine Rechtsberatung dar. Es handelt sich um allgemeine Hinweise. Für den individuellen Fall empfehlen wir bei Unklarheiten immer eine juristische Prüfung durch kundige Jurist:innen.