Veröffentlichungsdatum: 09-06-2020 Athlon

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    Bitte beachten Sie, dass der nachfolgende Artikel Informationen Stand 09.06.2020 beinhaltet.

    Update vom 15.06.2020: Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 umfangreiche steuerliche Erleichterungen und Hilfen beschlossen.

    Update vom 07.07.2020: Die Maßnahmen wurden am 07.07.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

     

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    Am 03. Juni hat sich der Koalitionsausschuss auf gezielte Maßnahmen geeinigt, Beschäftigte und Familien zu unterstützen, Unternehmen stabilisieren, die Modernisierung des Landes voranzubringen und dafür zu sorgen, dass Deutschland gestärkt aus der Krise hervorgeht.*

    Die wichtigsten Eckdaten für Sie und die Förderungen im Zuge der Elektromobilität in Bezug auf Dienstwagenfahrer und Fuhrparks haben wir für Sie zusammengefasst.

    Bitte beachten Sie, dass sich die Maßnahmen des Konjunkturpakets noch in der Umsetzung durch die zuständigen Gremien des Bundes befinden. Daher sind Änderungen noch möglich. Wir haben die vorstehenden Ausführungen auf Basis der uns vorliegenden Informationen sorgfältig zusammengestellt. Eine Haftung für deren Richtigkeit können wir aufgrund der genannten Unsicherheiten nicht übernehmen.

    Verdoppelter Bundesanteil am Umweltbonus

    In das Konjunkturpaket der Bundesregierung wurden eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität aufgenommen. So wird unter anderem die Prämie des Bundes als neue „Innovationsprämie“ verdoppelt. Die Prämie der Hersteller bleibt davon unberührt. Das bedeutet zum Beispiel, dass bis zu einem Nettolistenpreis des E-Fahrzeugs von bis zu 40.000 Euro die Förderung des Bundes von 3.000 Euro auf 6.000 Euro steigen soll. Käufer eines reinen E-Autos mit einem Basis-Listenpreis bis 40.000 Euro (netto) können künftig so mit einem Zuschuss von 9.000 Euro rechnen.

    „Durch die Umweltprämie fördern wir den Austausch der Kfz-Fahrzeugflotte durch klima- und umweltfreundlichere Elektrofahrzeuge“, heißt es in dem 15-seitigen Papier. Die Maßnahme ist befristet bis zum 31.12.2021. Ab wann die erhöhte Prämie ausgeschüttet wird und ob das Bestelldatum oder das Zulassungsdatum ausschlaggebend für den Erhalt der Prämie ist, wird nicht erwähnt. Wie das Ministerium gegenüber dem „Spiegel“ bestätige, sei es das Ziel, dass die neuen Fördersätze rückwirkend ab dem 4. Juni 2020 angewendet werden können. Dabei wird wohl das Zulassungsdatum entscheidend sein.**

    Die geplante Innovationsprämie lässt sich wie folgt berechnen:**

    Rein batterieelektrische Fahrzeuge:

    Basis-Nettolistenpreis BAFA-Anteil (verdoppelt) Herstelleranteil  Gesamt 
    Bis 40.000 €  6.000 €  3.000 €  9.000 €
    Über 40.000 € bis 65.000 €  5.000 €  2.500 €  7.500 €

     

    PlugIn-Hybride:

    Wie sich die neue Innovationsprämie auf die Förderung der PlugIn-Hybride auswirkt, wird nicht eindeutig beschrieben. Bei einer möglichen Verdoppelung des BAFA Anteils, sähe die Förderung wie folgt aus:**

    Basis-Nettolistenpreis BAFA-Anteil (verdoppelt) Herstelleranteil  Gesamt 
    40.000 €  4.500 €  2.250 €  6.750 €
    Über 40.000 € bis 65.000 €  3.750 €  1.875 €  5.625 €



    Änderungen in der Dienstwagenbesteuerung

    Die private Nutzung von Dienstwagen ist als „geldwerter Vorteil“ monatlich mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern. Dazu kommt noch eine Pauschale von 0,03 Prozent pro Kilometer für die Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz. Für reine E-Fahrzeuge gilt dabei, dass lediglich 25% des Brutto-Listenpreises steuerlich zu berücksichtigen sind, so dass im Ergebnis als geldwerter Vorteil nur noch 0,25% zu versteuern sind (zzgl. KM-Pauschale für den Arbeitsweg). Dies galt bislang allerdings nur für E-Fahrzeuge mit einem Brutto-Listenpreis bis zu 40.000 Euro. Diese Grenze soll nun auf 60.000 Euro erhöht werden. Dadurch können auch teurere E-Autos von der vergünstigten Dienstwagenbesteuerung profitieren.*

    Kfz-Steuerbefreiung für E-Fahrzeuge bis Ende 2030 verlängert

    Die bereits geltende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge war bislang bis Ende 2025 befristet. Diese Frist wurden nun bis Ende 2030 verlängert.

    Auch bei allen anderen Fahrzeugen soll die Bemessungsgrundlage der Kfz-Steuer stärker an dem CO2-Ausstoß ausgerichtet werden. Eine genaue Regelung wurde aber noch nicht getroffen.*

     

     

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    *Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-06-03-eckpunktepapier.pdf
    **Quelle: https://www.electrive.net/2020/06/04/berlin-verdoppelt-bundesanteil-am-umweltbonus-keine-kaufpraemie-fuer-verbrenner/