Dienstwagen versteuern: Vorteile für Elektroautos
Sofern ein Dienstwagen auch privat genutzt wird, ergibt sich für den Dienstwagennutzer grundsätzlich ein geldwerter Vorteil, der entsprechend versteuert werden muss. Die Ermittlung des geldwerten Vorteils kann entweder nach der 1-Prozent-Methode oder nach der Fahrtenbuchmethode erfolgen. Die private Nutzung von Dienstwagen wird über das Einkommensteuergesetz geregelt (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nummer 4 EStG) geregelt.
Für Neuzulassungen ab dem 01.01.2022 gibt die steuerliche Voraussetzung vor, dass ein Plug-In-Hybrid-Fahrzeug eine 0,5 %-Versteuerung genießt, wenn mindestens eine elektrische Reichweite von 60 Kilometern oder ein CO2-Ausstoß von max. 50 g/km erfüllt wird. Es gilt das Datum der Anschaffung.
Für weitere Details bezüglich des CO2-Ausstoßes oder der elektrischen Reichweite der einzelnen Modelle bitten wir darum, den Fahrzeugkonfigurator der Hersteller-Homepage zu nutzen oder sich direkt an Ihren Händler zu wenden.
Die vorstehenden Angaben zur Fahrzeugbesteuerung erfolgen ohne Gewähr und sind in jedem Fall als unverbindlich anzusehen. Sie sollen Ihnen lediglich helfen, sich einen ersten Überblick zu verschaffen. Eine Rechtsberatung durch die Athlon Germany GmbH findet nicht statt. Bezüglich konkreter Fragen und Angaben konsultieren Sie daher bitte Ihre Steuerberater:innen.
In der folgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht der Bewertungen für reine Batteriefahrzeuge (BEV) sowie Plug-In-Hybride (PHEV), die je nach Datum der Anschaffung nach den aktuellen bzw. kommenden gesetzlichen Regelungen gelten:
BEV | Bewertung mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises* |
bei Anschaffung zwischen 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2030 • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge (keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer) und • Bruttolistenpreis* des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70.000 Euro |
BEV | Bewertung mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises* |
alle übrigen rein elektrisch betriebenen Fahrzeuge bei Anschaffung zwischen 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2030 |
PHEV | Bewertung mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises* |
Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nummer 1.oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, d.h. Anmerkung: Gemäß COC-Papier sind die Angaben zur elektrischen Mindestreichweite und zum CO2 Ausstoß maßgeblich. |
* Bruttolistenpreis = BLP des Fahrzeugs + BLP Ausstattung + Zubehör (einschließlich Umsatzsteuer)
Die für die Förderung relevanten WLTP-Werte der Reichweite sowie der CO2-Emissionen können je nach gewählten Ausstattungsoptionen variieren. Wir empfehlen, vor Bestellung der Fahrzeuge die entsprechenden WLTP-Werte auf der jeweiligen Herstellerhomepage oder im Herstellerkonfigurator zu prüfen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.**
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