Richtlinie zum Umweltbonus
Seit 03. Juni 2020 sieht das Konjunkturpaket der Bundesregierung eine Reihe von weiteren Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität vor. Die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen, dem sog. Umweltbonus, ist daraufhin zuletzt im November 2020 angepasst worden.
Was hat sich verändert?
Die neue Richtlinie sieht gestaffelte Fördersätze beim Leasing vor, ebenso wie grundsätzlich die Möglichkeit, den Umweltbonus ab sofort mit weiteren Förderungen zu kombinieren. Seit Juni 2020 wird für Fahrzeuge zusätzlich zum Bundesanteil am Umweltbonus eine sog. Innovationsprämie in gleicher Höhe ausgezahlt, die aktuell bis zum 31.12.2022 befristet ist. Der entsprechende Antrag muss beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) spätestens bis zu diesem Datum gestellt worden sein.
Was gilt weiterhin?
Für die Innovationsprämie ist kein gesonderter Antrag notwendig. Mit dem Antrag des Umweltbonus beim BAFA ist automatisch die Innovationsprämie beantragt.
Ein Fahrzeug muss grundsätzlich mindestens sechs Monate auf Antragsteller:innen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sein. Für Leasingfahrzeuge gibt es erst die volle Förderhöhe ab einer Leasinglaufzeit von 24 Monaten.
Für Laufzeiten bis einschließlich 23 Monate ist die Förderung gestaffelt. Mit Leasinglaufzeit ist die Mindesthaltedauer gemeint, in der das Fahrzeug auf Antragsteller:innen des Umweltbonus (=Fahrzeughalter:innen gemäß ZBII) selbst zugelassen ist.
Gestaffelte Förderung nach Leasingvertragsdauer:
Leasingvertragslaufzeit | Förderung | Reines Batteriefahrzeug (BEV) oder Brennstoffzellenfahrzeug (FCEV) Bundesanteil (verdoppelt) + Herstelleranteil (netto) |
|
---|---|---|---|
Bis 40.000 € NLP* | Bis 65.000 € NLP* | ||
Ab 24 Monate | 100 % | 6.000 € + 3.000 € = 9.000 € | 5.000 € + 2.500 € = 7.500 € |
12 - 23 Monate | 50 % | 3.000 € + 1.500 € = 4.500 € | 2.500 € + 1.250 € = 3.750 € |
6 - 11 Monate | 25 % | 1.500 € + 750 € = 2.250 € | 1.250 € + 625 € = 1.875 € |
Leasingvertragslaufzeit | Förderung | Plug-in-Hybride (PHEV) Bundesanteil (verdoppelt) + Herstelleranteil (netto) |
|
---|---|---|---|
Bis 40.000 € NLP* | Bis 65.000 € NLP* | ||
Ab 24 Monate | 100 % | 4.500 € + 2.250 € = 6.750 € | 3.750 € + 1.875 € = 5.625 € |
12 - 23 Monate | 50 % | 2.250 € + 1.125 € = 3.375 € | 1.875 € + 937,50 € = 2.809.50 € |
6 - 11 Monate | 25 % | 1.125 € + 562,50 € = 1.687,50 € | 937,50 € + 468,75 € = 1.406,25 € |
Hinweis: * Als Nettolistenpreis (NLP) wird hier der Basislistenpreis des Grundfahrzeugs ohne Ausstattung und Zubehör als Maßstab genommen. Voraussetzung für die Förderfähigkeit ist, dass das Fahrzeug in der Liste der förderfähigen Fahrzeuge der BAFA**enthalten ist.
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FAQ zum Umweltbonus
Das Fahrzeug muss ein Kennzeichen und ein Zulassungsdatum haben. Die Informationen holt sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom Kraftfahrtbundesamt.
Der Prozess der Beantragung des staatlichen Umweltbonus (sowie ggfs. der Innovationsprämie) startet, nachdem das Fahrzeug zugelassen wurde und Athlon alle Daten für den Beantragungsprozess vorliegen.
Sofern der Antrag für das Fahrzeug gestellt wurde, dauert es bis zu der Ausschüttung des Betrages erfahrungsgemäß zwischen sechs und acht Wochen ab Antragstellung.
Es kann immer mal wieder vorkommen, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einen Antrag nicht von Anfang bis Ende bearbeiten kann. In dieser Situation werden Rückfragen zu den einzelnen Leasingverträgen gestellt, wodurch es zu Verzögerungen der Auszahlung kommt. Je nach Rückfrage kann es hierbei auch zu längeren Bearbeitungszeiten kommen.
Bitte sprechen Sie Ihr Fuhrparkmanagement darauf an. Jegliche Korrekturen werden vorab mit den Fuhrparkverantwortlichen abgestimmt. Dies gilt auch für die Erhöhung der Leasingsonderzahlung durch den erhöhten staatlichen Anteil am Umweltbonus.
Sie benötigen den Leasingvertrag inkl. Anlagen und ggf. weitere Antragstellerunterlagen bei abweichendem Fahrzeughalter und abweichender Kontoverbindung.
Sobald die Unterlagen nach der Zulassung des Fahrzeugs verfügbar sind, erhalten Sie diese Unterlagen von Athlon.
Nein, diese E-Mail informiert Sie lediglich darüber, dass der Beantragungsprozess gestartet wurde.
Sie können ergänzende Informationen zum Umweltbonus auf dieser Seite finden.
Dienstwagenbesteuerung
Weiterhin werden die Voraussetzungen für die Dienstwagenbesteuerung angepasst. Sofern ein Dienstwagen auch privat genutzt wird, ergibt sich für den Dienstwagennutzer grundsätzlich ein geldwerter Vorteil, der entsprechend versteuert werden muss. Die Ermittlung des geldwerten Vorteils kann entweder nach der 1-Prozent-Methode oder nach der Fahrtenbuchmethode erfolgen. Die private Nutzung von Dienstwagen wird über das Einkommensteuergesetz geregelt (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nummer 4 EStG) geregelt.
Für Neuzulassungen ab dem 01.01.2022 gibt die steuerliche Voraussetzung vor, dass ein Plug-In-Hybrid-Fahrzeug eine 0,5 %-Versteuerung genießt, wenn mindestens eine elektrische Reichweite von 60 Kilometern oder ein CO2-Ausstoß von max. 50 g/km erfüllt wird. Es gilt das Datum der Anschaffung.
Für weitere Details bezüglich des CO2-Ausstoßes oder der elektrischen Reichweite der einzelnen Modelle bitten wir darum, den Fahrzeugkonfigurator der Hersteller-Homepage zu nutzen oder sich direkt an Ihren Händler zu wenden.
Die vorstehenden Angaben zur Fahrzeugbesteuerung erfolgen ohne Gewähr und sind in jedem Fall als unverbindlich anzusehen. Sie sollen Ihnen lediglich helfen, sich einen ersten Überblick zu verschaffen. Eine Rechtsberatung durch die Athlon Germany GmbH findet nicht statt. Bezüglich konkreter Fragen und Angaben konsultieren Sie daher bitte Ihre Steuerberater:innen.
In der folgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht der Bewertungen für reine Batteriefahrzeuge (BEV) sowie Plug-In-Hybride (PHEV), die je nach Datum der Anschaffung nach den aktuellen bzw. kommenden gesetzlichen Regelungen gelten:
BEV | Bewertung mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises* |
bei Anschaffung zwischen 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2030 • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge (keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer) und • Bruttolistenpreis* des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro (bisher 40.000 Euro) |
BEV | Bewertung mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises* |
alle übrigen rein elektrisch betriebenen Fahrzeuge bei Anschaffung zwischen 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2030 |
PHEV | Bewertung mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises* |
Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nummer 1.oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, d.h. Anmerkung: Gemäß COC-Papier sind die Angaben zur elektrischen Mindestreichweite und zum CO2 Ausstoß maßgeblich. |
* Bruttolistenpreis = BLP des Fahrzeugs + BLP Ausstattung + Zubehör (einschließlich Umsatzsteuer)
Die für die Förderung relevanten WLTP-Werte der Reichweite sowie der CO2-Emissionen können je nach gewählten Ausstattungsoptionen variieren. Wir empfehlen, vor Bestellung der Fahrzeuge die entsprechenden WLTP-Werte auf der jeweiligen Herstellerhomepage oder im Herstellerkonfigurator zu prüfen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.**
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