Veröffentlichungsdatum: 16-01-2020 Athlon

    Mit dem neuen Jahr ändern sich auch einige Dinge hinsichtlich der Besteuerung elektrisch angetriebener Dienstwagen.

    Mit Wirkung zum 01.01.2020 hat der Gesetzgeber das Einkommensteuergesetz (EStG) um den neuen § 6 Abs. 1 Nr. 4, S. 2 Nr. 3 EStG erweitert.

    Durch die neu eingeführte Regelung wird die Steuerlast für die private Nutzung von Elektrofahrzeugen grundsätzlich auf ein Viertel, also derzeit 0,25 Prozent reduziert. Dies gilt allerdings einschränkend nur, wenn das jeweilige Fahrzeug einen CO2 Ausstoß von 0g und einen Gesamtbruttolistenpreis von maximal 40.000 € aufweist. Für alle Fahrzeuge über diesem Bruttolistenpreis bleibt die alte 0,5 Prozent Regelung bestehen. Zusätzlich muss die Zulassung nach der neuen Regelung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 stattgefunden haben.

    Die bereits angekündigte Erhöhung des Umweltbonus („Bafa-Prämie“) für elektrische Fahrzeuge sowie Plug-In-Hybride ist dagegen noch nicht gültig. Der Entwurf liegt aktuell bei der EU-Kommission zur beihilferechtlichen Prüfung. Die Bundesregierung kann aktuell kein Datum nennen, wann der neue Bonus in Kraft tritt.

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