Stand: 07.07.2023

    Umweltbonus für Gewerbekunden: Förderung von Elektrofahrzeugen endet zum 31.08.2023

     

    Änderung zum 07.07.2023

    Athlon wird ab 07.07.2023 den Umweltbonus bei neuen Leasingkalkulationen nicht mehr automatisch berücksichtigen. Wir haben uns insbesondere aus den folgenden Gründen zu diesem Schritt entschieden:

    • Gewerblich zugelassene Elektrofahrzeuge werden nach der aktuell gültigen Umweltbonus-Richtlinie nur noch bis zum 31. August 2023 (Tag der Antragstellung) förderfähig sein.
    • Die Deckelung der Fördermittel führt dazu, dass das Budget vermutlich bereits vor diesem Stichtag ausgeschöpft sein wird.
    • Aktuell sehr lange Lieferzeiten von E-Fahrzeugen machen Zulassungen vor dem 31. August 2023 - und v.a. vor der Ausschöpfung der Fördermittel - voraussichtlich nur noch in seltenen Fällen möglich.

    Die aktuelle Fassung der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen, der sog. Umweltbonus, vom 17.11.2022 enthält einige wichtige Änderungen hinsichtlich gewerblicher Leasinggeschäfte und betrifft damit direkt Athlon und seine Kunden.

    Änderungen beim Umweltbonus ab 2023 gegenüber 2022

    • Der Umweltbonus für Plug-in Hybrid Fahrzeuge (PHEV) entfällt.
    • Ab 01.09.2023 entfallen gewerbliche Zulassungen aus dem Kreis der Förderberechtigten, nur noch Privatpersonen werden subventioniert.
    • Die Höhe der Förderung rein elektrisch betriebener Fahrzeuge (BEV) wird reduziert (siehe Tabelle unten)-
    • Das Budget ist erstmals gedeckelt (2023: 2,1 Mrd. Euro, 2024: 1,3 Mrd. Euro) und bis Mitte des Jahres 2023 wird bereits erwartet, dass die Fördermittel ausgeschöpft sein werden.
    • Die Höhe der Förderung ist auf Grundlage des Nettolistenpreises des Basismodells (bis 40.000 bzw. bis 60.000 Euro) gestaffelt. Ab 2024 werden nur noch Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von bis zu 45.000 Euro gefördert.
    • Die Beantragung beim BAFA für Fahrzeuge, die noch im Jahr 2022 zugelassen werden, muss bereits bis 31.12.2022 erfolgen, um den in 2022 gültigen Umweltbonus zu erhalten. Andernfalls entfällt der PHEV-Umweltbonus vollständig und für BEV werden die entsprechend geringeren Förderbeträge angesetzt.
    • Die Mindesthaltedauer bei Kauf und Leasing beträgt 12 Monate (bisher: 6 Monate), mit einer Übergangsfrist von 4 Wochen ab Veröffentlichung der Richtlinie.
    • Bei einer Leasinglaufzeit von unter 24 Monaten wird der Bonus um 50% reduziert.

    Für Gewerbekunden bis 31.08.2023: Gestaffelte Förderung bei Neufahrzeugen nach Leasingvertragsdauer und Nettolistenpreis

    Ab 2023 sind ausschließlich reine batterie-elektrische Fahrzeuge (BEV) sowie Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) förderfähig.

     

        Umweltbonus =
    Bundesanteil
    (inkl. Innovationsprämie)
    + Herstelleranteil
    (netto)

    Leasingvertragslaufzeit Förderung      Ab 01.01.2023 bis 31.12.2023** Ab 01.01.2024
    bis 31.12.2024**
    Bis 40.000 € NLP* Bis 65.000 € NLP* Bis 45.000 € NLP*
     Ab 24 Monate 100 % 4.500 € + 2.250 € = 6.750 € 3.000 € + 1.500 € = 4.500 € 3.000 € + 1.500 € = 4.500 €
     12 - 23 Monate 50 % 2.250 € + 1.125 € = 3.375 € 1.500 € + 750 € = 2.250 € 1.500 € + 750 € = 2.250 €

     

    Gestaffelte Förderung bei Jungen Gebrauchten nach Leasingvertragsdauer und Nettolistenpreis**

    Ab 2023** sind gebrauchte Fahrzeuge förderfähig, sofern die erste Zulassung nicht länger als ein Jahr zurückliegt und diese nicht durch den Umweltbonus gefördert wurde.

        Umweltbonus =
    Bundesanteil
    (inkl. Innovationsprämie)
    + Herstelleranteil
    (netto)

    Leasingvertragslaufzeit Förderung      Ab 01.01.2023 bis 31.12.2023** Ab 01.01.2024
    bis 31.12.2024**
    Bis 40.000 € NLP* Bis 65.000 € NLP* Bis 45.000 € NLP*
     Ab 24 Monate 100 % 3.000 € + 1.500 € = 4.500 € 3.000 € + 1.500 € = 4.500 € 2.400 € + 1.200 € = 3.600 €
     12 - 23 Monate 50 % 1.500 € + 750 € = 2.250 €  1.500 € + 750 € = 2.250 € 1.200 € + 600 € = 1.800 €

     

    Was gilt weiterhin?**

    • Der Bundesanteil am Umweltbonus muss hier beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden.
    • Seit Juni 2020 wird zusätzlich zum Bundesanteil am Umweltbonus eine sog. Innovationsprämie in gleicher Höhe ausgezahlt. Für die Innovationsprämie ist kein gesonderter Antrag notwendig. Mit dem Antrag des Umweltbonus beim BAFA ist automatisch die Innovationsprämie beantragt.
    • Für Leasingfahrzeuge gibt es erst die volle Förderhöhe ab einer Leasinglaufzeit von 24 Monaten.
    • Für Laufzeiten von 12 bis einschließlich 23 Monate ist die Förderung auf die Hälfte reduziert.
    • Mit Leasinglaufzeit ist die Mindesthaltedauer gemeint, in der das Fahrzeug auf Antragsteller:innen des Umweltbonus (=Fahrzeughalter:innen gemäß ZBII) selbst zugelassen ist.
    • Voraussetzung für die Förderfähigkeit ist, dass das Fahrzeug in der Liste der förderfähigen Fahrzeuge des BAFA* aufgeführt ist.
    • Für die Ermittlung der Höhe gilt zudem die Leasingvertragslaufzeit zum Zeitpunkt der Antragstellung. Nachträgliche Vertragsverlängerungen führen nicht zu einer nachträglich höheren Förderung.
    • Verkürzungen der Laufzeiten (dies kann auch ein Halterwechsel innerhalb der Mindesthaltedauer sein) sind allerdings dem BAFA durch den Förderberechtigten anzuzeigen und können ggf. zu einem (anteiligen) Rückzahlungsanspruch des staatlichen Förderanteils führen.
    • Das BAFA ist berechtigt, den Fördersatz gemäß der tatsächlichen Leasingdauer neu festzusetzen. Eine derartige Verkürzung der Haltedauer kann beispielsweise bei Laufzeitverkürzungen, Kündigung bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs, Halterwechsel (auch innerhalb eines Konzerns) oder vorzeitigen Rückgaben vorliegen.
    • Als Nettolistenpreis (NLP) wird hier der Basislistenpreis des Grundfahrzeugs ohne Ausstattung und Zubehör als Maßstab genommen.

    Empfehlung von Athlon

     

    • Sprechen Sie bitte vor Antragstellung für förderfähige Fahrzeuge mit einer Laufzeit von <24 Monate mit Ihren Ansprechpartner:innen bei Athlon. Auf Wunsch werden wir Ihren Vertrag auf mindestens 24 Monate verlängern.
    • Auf Grund der geänderten Bedingungen empfehlen wir unseren Kund:innen, künftig förderfähige Fahrzeuge nur noch mit einer Vertragslaufzeit von mindestens 24 Monaten zu leasen, um den vollen Umweltbonus zu erhalten.

    *Hinweis: Als Nettolistenpreis (NLP) wird hier der Basislistenpreis des Grundfahrzeugs ohne Ausstattung und Zubehör als Maßstab genommen. Voraussetzung für die Förderfähigkeit ist, dass das Fahrzeug in der Liste der förderfähigen Fahrzeuge der BAFA* enthalten ist.

     

     

    ** Gewerbliche Fahrzeugzulassungen sind lediglich bis einschließlich 31.08.2023 förderfähig.

    FAQ zum Umweltbonus

    Das Fahrzeug muss ein Kennzeichen und ein Zulassungsdatum haben. Die Informationen holt sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom Kraftfahrtbundesamt.

    Der Prozess der Beantragung des staatlichen Umweltbonus (sowie ggfs. der Innovationsprämie) startet, nachdem das Fahrzeug zugelassen wurde und Athlon alle Daten für den Beantragungsprozess vorliegen.

    Sofern der Antrag für das Fahrzeug gestellt wurde, dauert es bis zu der Ausschüttung des Betrages erfahrungsgemäß zwischen sechs und acht Wochen ab Antragstellung.

    Es kann immer mal wieder vorkommen, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einen Antrag nicht von Anfang bis Ende bearbeiten kann. In dieser Situation werden Rückfragen zu den einzelnen Leasingverträgen gestellt, wodurch es zu Verzögerungen der Auszahlung kommt. Je nach Rückfrage kann es hierbei auch zu längeren Bearbeitungszeiten kommen.

    Bitte sprechen Sie Ihr Fuhrparkmanagement darauf an. Jegliche Korrekturen werden vorab mit den Fuhrparkverantwortlichen abgestimmt. Dies gilt auch für die Erhöhung der Leasingsonderzahlung durch den erhöhten staatlichen Anteil am Umweltbonus.

    Sie benötigen den Leasingvertrag inkl. Anlagen und ggf. weitere Antragstellerunterlagen bei abweichendem Fahrzeughalter und abweichender Kontoverbindung.

    Sobald die Unterlagen nach der Zulassung des Fahrzeugs verfügbar sind, erhalten Sie diese Unterlagen von Athlon. 

    Nein, diese E-Mail informiert Sie lediglich darüber, dass der Beantragungsprozess gestartet wurde. 

    Sie können ergänzende Informationen zum Umweltbonus auf dieser Seite finden. 

    Dienstwagenbesteuerung

    Weiterhin werden die Voraussetzungen für die Dienstwagenbesteuerung angepasst. Sofern ein Dienstwagen auch privat genutzt wird, ergibt sich für den Dienstwagennutzer grundsätzlich ein geldwerter Vorteil, der entsprechend versteuert werden muss. Die Ermittlung des geldwerten Vorteils kann entweder nach der 1-Prozent-Methode oder nach der Fahrtenbuchmethode erfolgen. Die private Nutzung von Dienstwagen wird über das Einkommensteuergesetz geregelt (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nummer 4 EStG) geregelt.

    Für Neuzulassungen ab dem 01.01.2022 gibt die steuerliche Voraussetzung vor, dass ein Plug-In-Hybrid-Fahrzeug eine 0,5 %-Versteuerung genießt, wenn mindestens eine elektrische Reichweite von 60 Kilometern oder ein CO2-Ausstoß von max. 50 g/km erfüllt wird. Es gilt das Datum der Anschaffung.

    Für weitere Details bezüglich des CO2-Ausstoßes oder der elektrischen Reichweite der einzelnen Modelle bitten wir darum, den Fahrzeugkonfigurator der Hersteller-Homepage zu nutzen oder sich direkt an Ihren Händler zu wenden.

    Die vorstehenden Angaben zur Fahrzeugbesteuerung erfolgen ohne Gewähr und sind in jedem Fall als unverbindlich anzusehen. Sie sollen Ihnen lediglich helfen, sich einen ersten Überblick zu verschaffen. Eine Rechtsberatung durch die Athlon Germany GmbH findet nicht statt. Bezüglich konkreter Fragen und Angaben konsultieren Sie daher bitte Ihre Steuerberater:innen.

    In der folgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht der Bewertungen für reine Batteriefahrzeuge (BEV) sowie Plug-In-Hybride (PHEV), die je nach Datum der Anschaffung nach den aktuellen bzw. kommenden gesetzlichen Regelungen gelten:

    BEV Bewertung mit 0,25 Prozent
    des Bruttolistenpreises*
    bei Anschaffung zwischen 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2030

    • rein elektrisch betriebene Fahrzeuge (keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer) und
    • Bruttolistenpreis* des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro (bisher 40.000 Euro)
    BEV Bewertung mit 0,5 Prozent
    des Bruttolistenpreises*
    alle übrigen rein elektrisch betriebenen Fahrzeuge bei Anschaffung zwischen 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2030
    PHEV Bewertung mit 0,5 Prozent
    des Bruttolistenpreises*

    Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nummer 1.oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, d.h.
    • höchstens 50 Gramm Kohlendioxid je gefahrenen Kilometer emittieren
    oder
    • mit rein elektrischer Fahrweise über eine Reichweite
    • von mindestens 40 Kilometern (bei Anschaffung zwischen 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2021),
    • von mindestens 60 Kilometern (bei Anschaffung zwischen 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2024) verfügen bzw.
    • von mindestens 80 Kilometern (bei Anschaffung zwischen 1. Januar 2025 und 31. Dezember 2030) verfügen.

    Anmerkung: Gemäß COC-Papier sind die Angaben zur elektrischen Mindestreichweite und zum CO2 Ausstoß maßgeblich.

    * Bruttolistenpreis = BLP des Fahrzeugs + BLP Ausstattung + Zubehör (einschließlich Umsatzsteuer) 

    Die für die Förderung relevanten WLTP-Werte der Reichweite sowie der CO2-Emissionen können je nach gewählten Ausstattungsoptionen variieren. Wir empfehlen, vor Bestellung der Fahrzeuge die entsprechenden WLTP-Werte auf der jeweiligen Herstellerhomepage oder im Herstellerkonfigurator zu prüfen.

    Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.**

     

    ** Wir weisen darauf hin, dass hier auf eine Seite verlinkt wird, die nicht von der Athlon Germany GmbH betrieben wird. Die Athlon Germany GmbH übernimmt keine Haftung für die dort hinterlegten Inhalte.